Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Dopheide Glasbearbeitung GmbH


1. Allgemeines

Der Kunde erklärt sich bei der Erteilung des Auftrages mit unseren AGB einverstanden. Stillschweigen gegenüber etwaigen AGB des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Auslieferung bzw. Erbringung der Vertragsleistung kein konkludentes Einverständnis mit den AGB des Kunden dar. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.


2. Angebote

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.


3. Aufträge

Für uns werden Aufträge erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden mit Reisenden, Handelsvertretern und Angestellten, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


4. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer dem Abnehmer gegenüber in Anspruch genommen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

a) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.

 

b) Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 9508GB ist ausgeschlossen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer ein Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren Z.Zt. der Verarbeitung oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser Bedingungen.

 

c) Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Werk der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, verkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt
sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.

 

Wert der Vorbehaltsware i.S. dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers, zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

 

d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung (Werklohnforderung oder
sonstige Vergütungsansprüche), gem. Ziff. c) auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Ebenso ist der Käufer zur Verfügung über die Forderung, die er gem. Ziff. c) an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat, insbesondere zur Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Abtretung nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gem. Ziff. c) abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet, oder erfolg! sonst ein Eingriff, der die Rechte oder Verfügungsmöglichkeit des Verkäufers gefährdet. so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

e) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderung oder sonstigen Vergütungsansprüche). Auf
Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, dem
Schuldner die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.

 

f) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer angeordneten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.


6. Lieferung

Vereinbarte Lieferfristen sind nur ungefähre Der Verkäufer ist nicht an die genaue Einhaltung der Frist gebunden. Für die Einhaltung der vom Käufer gewünschten oder von der Lieferfirma vorgesehenen Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen.

 

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.

 

Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähre, gleichmäßige Verteilung der Lieferung als bedungen. Erfolgt die Anbietung oder der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung. Der Käufer bleibt aber auf Verlangen des Verkäufers zur Abnahmeverpflichtet. Das Recht des Verkäufers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Auch bei Fehlern einer ausdrücklichen Vereinbarung ist der Verkäufer in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.


7. Versand

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst, gehen Haftung und Gefahr einschließlich Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Frei-Haus-Preisstellung schließt dieses nicht aus.

 

Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsmäßiger Beschaffenheit übergeben ist. Dem Empfängerwird dringend nahe gelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und, wenn bruchverdächtig. nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regress Möglichkeit gegen die Bahn usw. zu erhalten.

 

Bei Anlieferung der Ware durch den Verkäufer gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Käufer vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers. Etwaiges Abladen durch den Verkäufer oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtung zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen


8. Verpackung

Soweit die Verpackung nicht Eigentum des Vorlieferanten des Verkäufers ist, bleibt sie, falls nicht anders bekannt gegeben, Eigentum des Verkäufers. Die Mitlieferung der Verpackung begründet nach dem Ermessen des Verkäufers in diesem Fall ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wertes der jeweiligen Verpackung neben dem Rechnungspreis für die Ware.

Die vom Verkäufer gelieferten Transportpaletten bleiben sein Eigentum. Können sie vom Käufer nicht oder nicht unbeschädigt zurückgeliefert werden, ist ihr Wert dem Verkäufer zu erstatten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem Käufer bei dem Verlust oder der Beschädigung ein Verschulden trifft.

 

9. Mängelrügen

Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder -Leistungen gelten die im Folgenden aufgeführten Regelungen. Beanstandungen unserer Lieferungen bzw. Leistungen einschließlich von Falschlieferungen sind von uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. Erbringung der Leistung bzw. bei Vorliegen verdeckter Fehler innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen und zwarvor8e-, Verarbeitung oder Verbindung. Die Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist beträgt 6 Monate nach Gefahrübergang. Im Fall begründeter Mängelrügen mit Ausnahme des Fehlers zugesicherter Eigenschaften haben wir innerhalb einer angemessenen Zeit die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung nachzubessern. Ggfs. können wir stattdessen gegen Rücknahme der beanstandeten Ware eine Ersatzlieferung vornehmen. Für Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen haften wir


a) in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung,
b) bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung geltenden Gewährleistungsfrist, mindestens aber für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Abschluss der Nachbesserung oder Erbringung der Ersatzlieferung bzw. Leistung.


Der Kunde ist verpflichtet, uns nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb der normalen Arbeitszeit zu geben. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung ist der Kunde nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 5 Arbeitstagen zum Rücktritt oder zur Bedeutung des Mangels angemessenen Herabsetzung der Vergütung berechtigt. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadensersatz aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung) beschränkt
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe und der leitenden Angestellten.

 

Eine Haftung für Eigenschaftszusicherung wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklären. Für die Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt der vorstehende Absatz entsprechend. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.

 

Blindglasreklamationen und andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen ist, welche der Vorlieferant des Verkäufers zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt. Besondere Garantieerklärungen des Vorlieferanten des Verkäufers werden in vollem Umfang weitergegeben. Die Ersatzleistung des Verkäufers für Ansprüche, die aus solchen Erklärungen abgeleitet werden, ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Vorlieferanten ihm Ersatz leisten. Eine eigene, persönliche Haftung des Verkäufers wird weder dem Grund, noch der Höhe nach übernommen.


10. Sicherheit und Rücktritt

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung geltend zu machen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir Wechsel entgegengenommen, können wir diese ohne Begründung fällig stellen oder sie zurückgeben und dafür sofortige Barzahlung verlangen.


11. Technische Verkaufsbedingungen

Insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Frachten, Preisermittlung, Pfandgeld, Verpackung, Kisteninhalt, Dicken usw. ergeben sich aus den handels-üblichen Gepflogenheiten bzw.
der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferte. Sie sind insoweit als ein ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die Maße werden für die Berechnung gem. den Angaben unserer Preislisten aufgerundet.


12. Zahlungen

Die Rechnungsbeträge sind - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - spesenfrei ohne Abzug gem. den jeweiligen Bedingungen zahlbar. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Sofern Wechsel angenommen werden, begründen diese keine Skontoabzüge. Die Annahme bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderungen. Die Annahme von Wechseln bzw. Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Gutschrift zum Termin der WertsteIlung vorbehaltlich des Eingangs. Für eine pünktliche Vorlage bzw. Protesterhebung von Wechseln haften wir nicht. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

 

Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzug zu berücksichtigen ist.

 

Bei Zielüberschreitungen werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfall tag berechnet. Die Gewährung eines Kassaskontos erfolgt nur auf den Nettowarenbetrag der Rechnung. für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird Skonto in Höhe von 2% gewährt.

 

Reisende Vertreter und sonstige im Aussendiest stehende Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht des Verkäufers nicht berechtigt. Zahlung an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko.

 

Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Brutto-Preise zu zahlen hat.


13. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer rechtskräftig festgestellten oder mit einer von uns ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen. Der Kunde verzichtet gegenüber etwaigen von uns eingeklagten Forderungen
auf das Recht zur Erhebung von Widerklagen.


14. Haftung

Wir haften nur für vorsätzlich bzw. grob fahrlässiges Handeln der Organe bzw. leitenden Angestellten unter Ausschluss der Haftung für sonstige Erfüllungsgehilfen. Im übrigen werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt oder nebenvertraglichen Pflichten (z.8. Beratung, bzw. Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten bzw. Wartungserfordernisse usw.) ausgeschlossen. Insbesondere für Beratungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde. Unsere Erfüllungsgehilfen haften lediglich für Vorsatz.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Herford. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Schecksachen, Herford. Die Verkäuferin ist allerdings berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.


16.

Sollte eine der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.